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I. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
|
| 1. |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
ihre Anwendung weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der
Patienten noch die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender oder
gegebenenfalls Dritter gefährdet, wenn sie unter den vorgesehenen
Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken eingesetzt werden, wobei
etwaige Risiken verglichen mit der nützlichen Wirkung für
den Patienten vertretbar und mit einem hohen Maß des Schutzes
von Gesundheit und Sicherheit vereinbar sein müssen. |
| 2.
|
Die
vom Hersteller bei der Auslegung und der Konstruktion der Produkte
gewählten Lösungen müssen sich nach den Grundsätzen
der integrierten Sicherheit richten, und zwar unter Berücksichtigung
des allgemein anerkannten Standes der Technik. Bei der Wahl der angemessensten
Lösungen muß der Hersteller folgende Grundsätze anwenden,
und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
- Beseitigung oder
Minimierung der Risiken (Integration des Sicherheitskonzepts in
die Entwicklung und den Bau des Produkts);
- gegebenenfalls Ergreifen
angemessener Schutzmaßnahmen, einschließlich Alarmvorrichtungen,
gegen nicht zu beseitigende Risiken;
- Unterrichtung der
Benutzer über die Restrisiken für die keine angemessenen
Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
|
| 3. |
Die
Produkte müssen die vom Hersteller vorgegebenen Leistungen erbringen,
d. h., sie müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein,
daß sie geeignet sind, eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz
2 Buchstabe a) genannten Funktionen entsprechend den Angaben des Herstellers
zu erfüllen. |
| 4. |
Die Merkmale und Leistungen gemäß den Abschnitten 1, 2
und 3 dürfen sich nicht derart ändern, daß der klinische
Zustand und die Sicherheit der Patienten und gegebenenfalls Dritter
während der Lebensdauer der Produkte nach Maßgabe der vom
Hersteller gemachten Angaben gefährdet werden, wenn diese Produkte
Belastungen ausgesetzt sind, die unter normalen Einsatzbedingungen
auftreten können. |
| 5. |
Die Produkte sind so auszulegen, herzustellen und zu verpacken, daß
sich ihre Einsatzmerkmale und -leistungen während der Lagerung
und des Transports unter Berücksichtigung der Anweisungen und
Informationen des Herstellers nicht ändern. |
| 6. |
Unerwünschte Nebenwirkungen dürfen unter Berücksichtigung
der vorgegebenen Leistungen keine unvertretbaren Risiken darstellen. |
| |
|
| |
II. ANFORDERUNGEN AN DIE
AUSLEGUNG UND DIE KONSTRUKTION
|
| 7 |
Chemische,
physikalische und biologische Eigenschaften |
| 7.1 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
die Merkmale und Leistungen gemäß Abschnitt I "Allgemeine
Anforderungen" gewährleistet sind. Dabei ist besonders auf
folgende Punkte zu achten:
- Auswahl der eingesetzten
Werkstoffe, insbesondere hinsichtlich der Toxizität und gegebenenfalls
der Entflammbarkeit;
- wechselseitige Verträglichkeit
zwischen den eingesetzten Werkstoffen und den Geweben, biologischen
Zellen sowie Körperflüssigkeiten, und zwar unter Berücksichtigung
der Zweckbestimmung des Produkts.
|
| 7.2 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein,
daß die Risiken für das Transport-, Lager- und Bedienpersonal
sowie die Patienten durch Schadstoffe und Rückstände bei
bestimmungsgemäßer Anwendung soweit wie möglich verringert
werden. Dabei ist den exponierten Geweben sowie der Dauer und Häufigkeit
der Exposition besondere Aufmerksamkeit zu widmen. |
| 7.3 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
eine sichere Anwendung in Verbindung mit Materialien, Stoffen und
Gasen, mit denen sie bei normaler Anwendung oder bei Routineverfahren
in Kontakt kommen, gewährleistet ist; sind die Produkte zur Verabreichung
von Arzneimitteln bestimmt, müssen sie so aus gelegt und hergestellt
sein, daß sie entsprechend den für diese Arzneimittel geltenden
Bestimmungen und Beschränkungen mit den Arzneimitteln verträglich
sind und daß ihre Leistung entsprechend ihrer Zweckbestimmung
aufrechterhalten bleibt. |
| 7.4 |
Gehört
zu den Bestandteilen eines Produkts ein Stoff, der bei gesonderter
Anwendung als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
65/65/EWG angesehen werden und der in Ergänzung zu dem Produkt
eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten kann, sind
die Sicherheit, die Qualität und der Nutzen dieses Stoffes unter
Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Produkts mit den geeigneten
Verfahren der Richtlinie 75/318/EWG zu überprüfen. |
| 7.5 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
die Risiken durch Stoffe, die dem Produkt entweichen, soweit wie möglich
verringert werden. |
| 7.6 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
die Risiken durch unbeabsichtigtes Eindringen von Stoffen in das Produkt
unter Berücksichtigung des Produkts und der Art der Umgebung,
in der es eingesetzt werden soll, soweit wie möglich verringert
werden. |
| |
|
| 8 |
Infektion
und mikrobielle Kontamination |
| 8.1 |
Die
Produkte und ihre Herstellungsverfahren müssen so ausgelegt sein,
daß das Infektionsrisiko für Patienten, Anwender und Dritte
ausgeschlossen oder soweit wie möglich verringert wird. Die Auslegung
muß eine leichte Handhabung erlauben und die Kontamination des
Produkts durch den Patienten oder umgekehrt während der Anwendung
so gering wie möglich halten. |
| 8.2 |
Gewebe
tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen, die tierärztlichen
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterzogen wurden,
die der bestimmungsgemäßen Verwendung der Gewebe angemessen
sind. Die benannten Stellen bewahren Angaben über den Herkunftsort
der Tiere auf. Die Verarbeitung, Konservierung, Prüfung und Behandlung
von Geweben, Zellen und Stoffen tierischen Ursprungs muß so
erfolgen, daß optimale Sicherheit gewährleistet ist. Insbesondere
ist durch anerkannte Verfahren zur Ausmerzung oder Inaktivierung von
Viren im Verlauf des Herstellungsprozesses für den Schutz vor
Viren und anderen übertragbaren Erregern zu sorgen. |
| 8.3 |
In
sterilem Zustand gelieferte Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt
und in einer nicht wiederverwendbaren Verpackung und/oder unter Verwendung
geeigneter Verfahren so verpackt sein, daß ihre Sterilität
beim Inverkehrbringen unter den vom Hersteller vorgesehenen Lager-
und Transportbedingungen erhalten bleibt, bis die Steril-Verpackung
beschädigt oder geöffnet wird. |
| 8.4 |
In
sterilem Zustand gelieferte Produkte müssen nach einem geeigneten,
validierten Verfahren hergestellt und sterilisiert worden sein. |
| 8.5 |
Produkte,
die sterilisiert werden sollen, müssen unter angemessenen überwachten
Bedingungen (z. B. Umgebungsbedingungen) hergestellt sein. |
| 8.6 |
Verpackungssysteme
für nicht sterile Produkte müssen so beschaffen sein, daß
die vorgesehene Reinheit des Produkts unbeschadet erhalten bleibt
und, wenn das Produkt vor einer Anwendung sterilisiert werden soll,
das Risiko einer mikrobiellen Kontamination soweit wie möglich
verringert wird; das Verpackungssystem muß sich für das
vom Hersteller angegebene Sterilisationsverfahren eignen. |
| 8.6 |
Verpackung
und/oder Kennzeichnung des Produkts müssen eine Unterscheidung
von gleichen oder ähnlichen Produkten erlauben, die sowohl in
steriler als auch in nicht steriler Form in Verkehr gebracht werden. |
| 8.7 |
Verpackung
und/oder Kennzeichnung des Produkts müssen eine Unterscheidung
von gleichen oder ähnlichen Produkten erlauben, die sowohl in
steriler als auch in nicht steriler Form in Verkehr gebracht werden. |
| |
|
| 9 |
Eigenschaften
im Hinblick auf die Konstruktion und die Umgebungsbedingungen |
| 9.1 |
Wenn
ein Produkt zur Verwendung in Kombination mit anderen Produkten oder
Ausrüstungen bestimmt ist, muß die Kombination einschließlich
der Anschlüsse sicher sein, und sie darf die vorgesehene Leistung
der Produkte nicht beeinträchtigen. Jede Einschränkung der
Anwendung muß auf der Kennzeichnung oder in der Gebrauchsanweisung
angegeben werden. |
| 9.2 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
folgende Risiken ausgeschlossen oder soweit wie möglich verringert
werden:
Verletzungsrisiken im Zusammenhang mit ihren physikalischen Eigenschaften,
einschließlich des Verhältnisses Volumen/Druck, der Abmessungen
und gegebenenfalls der ergonomischen Merkmale;
Risiken im Zusammenhang mit vernünftigerweise vorhersehbaren
Umgebungsbedingungen, wie z. B. Magnetfelder, elektrische Fremdeinflüsse,
elektrostatische Entladungen, Druck, Temperatur oder Schwankungen
des Drucks oder der Beschleunigung;
Risiken im Zusammenhang mit wechselseitigen Störungen durch andere
Produkte, die normalerweise für bestimmte Untersuchungen oder
Behandlungen eingesetzt werden;
Risiken aufgrund der Alterung der verwendeten Werkstoffe oder der
nachlassenden Genauigkeit einer Mess- oder Kontrolleinrichtung,
die sich dadurch ergeben, daß keine Wartung oder Kalibrierung
vorgenommen werden kann (z.B. bei Implantaten).
Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
bei normaler Anwendung und beim Erstauftreten eines Defektes das Brand-
oder Explosionsrisiko soweit wie möglich verringert wird. Dies
gilt insbesondere für solche Produkte, die bestimmungsgemäß
entflammbaren oder brandfördernden Stoffen ausgesetzt werden. |
| |
|
| 10 |
Produkte
mit Messfunktion |
| 10.1 |
Produkte
mit Messfunktion müssen so ausgelegt und hergestellt sein,
daß unter Berücksichtigung angemessener Genauigkeitsgrenzen
entsprechend der Zweckbestimmung des Produkts eine ausreichende Konstanz
und Genauigkeit der Meßwerte gewährleistet sind. Die vom
Hersteller gewählten Genauigkeitsgrenzen sind von ihm anzugeben. |
| 10.2 |
Messskalen,
Bedienungs- und Anzeigeeinrichtungen müssen so ausgelegt sein,
daß sie unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des
Produkts ergonomischen Grundsätzen entsprechen. |
| 10.3 |
Bei
Produkten mit Messfunktionen sind die gesetzlichen Einheiten
im Meßwesen gemäß den Vorschriften der Richtlinie
80/181/EWG des Rates zu verwenden. |
| |
|
| 11 |
Schutz vor Strahlungen
|
| 11.1 |
Allgemeine
Bestimmungen |
| 11.1.1 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
die Strahlenexposition von Patienten, Anwendern und sonstigen Personen
so weit verringert wird, wie dies mit der Zweckbestimmung der jeweiligen
für therapeutische oder diagnostische Zwecke angezeigten Dosiswerte
nicht beschränkt wird. |
| 11.2 |
Beabsichtigte
Strahlung |
| 11.2.1 |
Bei
Produkten, die zum Aussenden von Strahlung in einer gefährlichen
Dosierung ausgelegt sind, die zur Erreichung eines speziellen medizinischen
Zwecks erforderlich ist, dessen Nutzen als vorrangig gegenüber
den von der Emission ausgelösten Risiken angesehen werden kann,
muß es dem Anwender möglich sein, die Emission zu kontrollieren.
Diese Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
die Reproduzierbarkeit und Toleranz relevanter variabler Parameter
gewährleistet ist. |
| 11.2.2 |
Produkte,
die zum Aussenden von potentiell gefährlichen sichtbaren und/oder
unsichtbaren Strahlungen bestimmt sind, müssen, soweit durchführbar,
mit visuellen und/oder akustischen Einrichtungen zur Anzeige dieser
Strahlungen ausgestattet sein. |
| 11.3 |
Unbeabsichtigte
Strahlung |
| 11.3.1 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
die Exposition von Patienten, Anwendern und sonstigen Personen gegenüber
unbeabsichtigter Strahlung bzw. Streustrahlung so weit wie möglich
verringert wird. |
| 11.4 |
Gebrauchsanweisung |
| 11.4.1 |
Die
Gebrauchsanweisung von Produkten, die Strahlungen aussenden, muß
genaue Angaben zur Art der Strahlenemissionen, zu den Möglichkeiten
des Strahlenschutzes für Patienten und Anwender und zur Vermeidung
von Mißbrauch und installationsbedingten Risiken beinhalten. |
| 11.5 |
Ionisierende
Strahlungen |
| 11.5.1 |
Produkte,
die zum Aussenden ionisierender Strahlungen bestimmt sind, müssen
so ausgelegt und hergestellt sein, daß - soweit durchführbar
- die Quantität, die Geometrie und die Qualität der ausgesandten
Strahlung unter Berücksichtigung des beabsichtigten Zwecks verändert
und kontrolliert werden können. |
| 11.5.2 |
Produkte,
die ionisierende Strahlungen aussenden und für die radiologische
Diagnostik bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt
sein, daß sie im Hinblick auf den vorgesehenen Anwendungszweck
eine angemessene Bild- und/oder Ausgabequalität bei möglichst
geringer Strahlenexposition von Patient und Anwender gewährleisten. |
| 11.5.3 |
Produkte,
die ionisierende Strahlungen aussenden und für die radiologische
Therapie bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt sein,
daß sie eine zuverlässige Überwachung und Kontrolle
der abgegebenen Strahlungsdosis, des Strahlentyps und der Strahlenenergie
sowie gegebenenfalls der Qualität der Strahlung ermöglichen. |
| |
|
| 12 |
Anforderungen
an Produkte mit externer oder interner Energiequelle |
| 12,1 |
Produkte,
die programmierbare Elektroniksysteme umfassen, müssen so ausgelegt
sein, daß die Wiederholbarkeit, die Zuverlässigkeit und
die Leistung dieser Systeme entsprechend der Zweckbestimmung gewährleistet
sind. Für den Fall des Erstauftretens eines Defekts im System
sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um sich daraus ergebende
Risiken auszuschließen oder soweit wie möglich zu verringern. |
| 12.2 |
Produkte
mit interner Energiequelle, von der die Sicherheit des Patienten abhängt,
müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die eine Überprüfung
des Ladezustands der Energiequelle gestattet. |
| 12.3 |
Produkte
mit externer Energiequelle, von der die Sicherheit des Patienten abhängt,
müssen mit einem Alarmsystem ausgestattet sein, das jeden Ausfall
der Energiequelle signalisiert. |
| 12.4 |
Produkte,
die zur Überwachung eines oder mehrerer klinischer Parameter
eines Patienten dienen, müssen mit geeigneten Alarmsystemen ausgestattet
sein, durch die der Anwender vor Situationen gewarnt wird, die den
Tod oder eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Patienten bewirken können. |
| 12.5 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
die Risiken im Zusammenhang mit der Erzeugung elektromagnetischer
Felder, die in ihrer üblichen Umgebung befindliche weitere Einrichtungen
oder Ausrüstungen in deren Funktion beeinträchtigen können,
soweit wie möglich verringert werden. |
| 12.6 |
Schutz
vor Risiken durch elektrischen Strom
Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
das Risiko von unbeabsichtigten Stromstößen bei sachgemäßer
Installation und normaler Anwendung sowie beim Erstauftreten eines
Defekts soweit wie möglich ausgeschaltet wird. |
| |
|
| 12.7 |
Schutz
vor mechanischen und thermischen Risiken |
| 12.7.1 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
Patient und Anwender vor mechanischen Risiken, beispielsweise im Zusammenhang
mit mangelnder Festigkeit oder Stabilität oder infolge des Vorhandenseins
von beweglichen Teilen, geschützt sind. |
| 12.7.2 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
die Risiken, die durch von den Produkten erzeugte mechanische Schwingungen
bedingt sind, unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts
soweit wie möglich verringert werden, soweit diese Schwingungen
nicht im Rahmen der vorgesehenen Anwendung beabsichtigt sind; dabei
sind die vorhandenen Möglichkeiten zur Minderung der Schwingungen,
insbesondere an deren Ursprung, zu nutzen. |
| 12.7.3 |
Die
Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß
die Risiken, die durch von den Produkten erzeugten Lärm bedingt
sind, unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts soweit
wie möglich verringert werden, soweit die akustischen Signale
nicht im Rahmen der vorgesehenen Anwendung beabsichtigt sind; dabei
sind die vorhandenen Möglichkeiten zur Minderung des Lärms,
insbesondere an dessen Ursprung zu nutzen. |
| 12.7.4 |
Vom
Anwender zu bedienende Endeinrichtungen und Anschlüsse an Energiequellen
für den Betrieb mit elektrischer, hydraulischer oder pneumatischer
Energie oder mit Gas, müssen so ausgelegt und hergestellt sein,
daß alle möglichen Risiken soweit wie möglich verringert
werden. |
| 12.7.5 |
Zugängliche
Teile von Produkten - mit Ausnahme von Teilen oder Bereichen, die
Wärme abgeben oder bestimmte Temperaturen erreichen sollen -
sowie deren Umgebung dürfen keine Temperaturen erreichen, die
bei normaler Anwendung eine Gefährdung darstellen können. |
| |
|
| 12.8 |
Schutz
vor Risiken infolge der Abgabe von Energie oder Stoffen an den Patienten |
| 12.8.1 |
Produkte,
die zur Abgabe von Energie oder Stoffen an den Patienten bestimmt
sind, müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß die
abgegebene Menge zur Gewährleistung der Sicherheit von Patient
und Anwender mit ausreichender Genauigkeit eingestellt und diese Einstellung
beibehalten werden kann. |
| 12.8.2 |
Die
Produkte müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die jegliche
Störung der Mengenregelung, die eine Gefahr darstellen kann,
verhindern und / oder signalisieren. Die Produkte müssen mit
geeigneten Vorrichtungen ausgestattet sein, welche die unbeabsichtigte
gefährlich überhöhte Abgabe von Energie durch die Energiequelle
bzw. von Stoffen verhindern. |
| 12.9 |
Die
Funktion von Bedienungs- und Anzeigeeinrichtungen muß auf den
Produkten deutlich angegeben sein. Sind die Anweisungen für die
Anwendung des Produkts auf diesem selbst angebracht oder werden die
Betriebs- oder Regelungsparameter visuell angezeigt, so müssen
diese Angaben für den Anwender und gegebenenfalls den Patienten
verständlich sein. |
| |
|
| 13 |
Bereitstellung
von Informationen durch den Hersteller |
| 13.1 |
Jedem
Produkt sind Informationen beizugeben, die - unter Berücksichtigung
des Ausbildungs- und Kenntnisstandes des vorgesehenen Anwenderkreises
- die sichere Anwendung des Produkts und die Ermittlung des Herstellers
möglich machen.
Diese Informationen
bestehen aus Angaben auf der Kennzeichnung und solchen in der Gebrauchsanweisung.
Die für die sichere
Anwendung erforderlichen Informationen müssen, soweit dies
praktikabel und angemessen ist, auf dem Produkt selbst und/oder
auf der Stückpackung oder gegebenenfalls auf der Handelspackung
angegeben sein. Falls eine Einzelverpackung nicht möglich ist,
müssen die Angaben auf einer Begleitinformation für ein
oder mehrere Produkte erscheinen.
Jedem Produkt muß
in seiner Verpackung eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Eine
Gebrauchsanweisung ist für Produkte der Klasse I und der Klasse
IIa dann entbehrlich, wenn die vollständig sichere Anwendung
des Produkts ohne Gebrauchsanweisung gewährleistet ist.
|
| 13.2 |
Die
Angaben sollten nach Möglichkeit in Form von Symbolen gemacht
werden. Wenn Symbole und gegebenenfalls Identifizierungsfarben verwendet
werden, müssen diese den harmonisierten Normen entsprechen. Falls
solche Normen für den betreffenden Bereich nicht existieren,
müssen die Symbole und Identifizierungsfarben in der beigegebenen
Produktdokumentation erläutert werden. |
| 13.3 |
Die
Kennzeichnung muß folgende Angaben enthalten:
- a) Name oder Firma
und Anschrift des Herstellers; bei Produkten die in die Gemeinschaft
eingeführt werden, um dort vermarktet zu werden, muß
die Kennzeichnung oder die äußere Verpackung oder die
Gebrauchsanweisung ferner den Namen und die Anschrift entweder
der verantwortlichen Person gemäß Artikel 14 Absatz
2 oder des in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten
des Herstellers oder des in der Gemeinschaft niedergelassenen
Importeurs enthalten;
- b) alle unbedingt
erforderlichen Angaben, aus denen der Anwender ersehen kann, worum
es sich bei dem Produkt oder Packungsinhalt handelt;
- c) gegebenenfalls
den Hinweis "STERIL";
- d) gegebenenfalls
den Loscode - nach dem Wort "LOS" - oder die Seriennummer;
- e) gegebenenfalls
das Datum, angegeben nach Jahr und Monat, bis zu dem eine gefahrlose
Anwendung des Produkts möglich ist;
- f) gegebenenfalls
den Hinweis, daß das Produkt zum einmaligen Gebrauch bestimmt
ist;
- g) bei Sonderanfertigungen
den Hinweis "Sonderanfertigung";
- h) bei für
klinische Prüfungen bestimmten Produkten den Hinweis "nur
für klinische Prüfungen";
- i) gegebenenfalls
besondere Hinweise zu Lagerung und / oder Handhabung;
- j) gegebenenfalls
besondere Anwendungshinweise;
- k) gegebenenfalls
Warnungen und/oder Hinweise auf zu treffende Vorsichtsmaßnahmen;
- l) bei aktiven Produkten
mit Ausnahme der Produkte gemäß Buchstabe e) Angabe
des Herstellungsjahres; diese Angabe kann in der Los- bzw. Seriennummer
erscheinen;
- m) gegebenenfalls
das Sterilisationsverfahren.
|
| 13.4 |
Wenn
die Zweckbestimmung eines Produkts für den Anwender nicht offensichtlich
ist, muß der Hersteller diese deutlich auf der Kennzeichnung
und in der Gebrauchsanweisung angeben. |
| 13.5 |
Die
Produkte und ihre abnehmbaren Bauteile müssen - gegebenenfalls
auf der Ebene der Produktlose und soweit vernünftigerweise praktikabel
- identifizierbar sein, damit jede geeignete Maßnahme getroffen
werden kann, um mögliche Risiken im Zusammenhang mit den Produkten
und ihren abnehmbaren Bauteilen festzustellen. |
| 13.6 |
Die
Gebrauchsanweisung muß nach Maßgabe des konkreten Falles
folgende Angaben enthalten:
- a) die Angaben gemäß
Abschnitt 13.3. mit Ausnahme der Angaben in dessen Buchstaben
d) und e);
- b) die Leistungsdaten
gemäß Abschnitt 3 sowie etwaige unerwünschte Nebenwirkungen;
- c) bei Produkten,
die zur Erfüllung ihrer Zweckbestimmung mit anderen medizinischen
Einrichtungen oder Ausrüstungen kombiniert oder an diese
angeschlossen werden müssen: alle Merkmale, soweit sie zur
Wahl der für eine sichere Kombination erforderlichen Einrichtungen
oder Ausrüstungen erforderlich sind;
- d) alle Angaben,
mit denen überprüft werden kann, ob ein Produkt ordnungsgemäß
installiert worden ist und sich in sicherem und betriebsbereitem
Zustand befindet, sowie Angaben zu Art und Häufigkeit der
Instandhaltungsmaßnahmen und der Kalibrierungen, die erforderlich
sind, um den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der
Produkte fortwährend zu gewährleisten;
- e) gegebenenfalls
zweckdienliche Angaben, die zur Vermeidung bestimmter Risiken
im Zusammenhang mit der Implantation des Produkts zu beachten
sind;
- f) Angaben zu den
Risiken wechselseitiger Störung, die sich im Zusammenhang
mit dem Produkt bei speziellen Untersuchungen oder Behandlungen
ergibt;
- g) Anweisungen für
den Fall, daß die Steril-Verpackung beschädigt wird;
dazu gegebenenfalls die Angabe geeigneter Verfahren zur erneuten
Sterilisation;
- h) bei wiederzuverwendenden
Produkten Angaben über geeignete Aufbereitungsverfahren,
z. B. Reinigung, Desinfektion, Verpackung und gegebenenfalls Sterilisationsverfahren,
wenn eine erneute Sterilisation erforderlich ist, sowie Angaben
zu einer eventuellen zahlenmäßigen Beschränkung
der Wiederverwendungen;
bei der Lieferung von Produkten, die vor der Anwendung zu sterilisieren
sind, müssen die Angaben zur Reinigung und Sterilisation
sicherstellen, daß das Produkt bei ihrer ordnungsgemäßen
Befolgung die Anforderungen des Abschnitts I nach wie vor erfüllt;
- i) Hinweise auf
eine möglicherweise vor der Anwendung eines Produkts erforderliche
besondere Behandlung oder zusätzliche Aufbereitung (z. B.
Sterilisation, Montage usw.);
- j) Hinweise auf
eine möglicherweise vor der Anwendung eines Produkts erforderliche
besondere Behandlung oder zusätzliche Aufbereitung (z. B.
Sterilisation, Montage usw.);
Gegebenenfalls muß
die Gebrauchsanweisung außerdem Angaben enthalten, die es
dem medizinischen Personal erlauben, den Patienten auf Gegenanzeigen
und zu treffende Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Dabei handelt
es sich insbesondere um folgende Punkte:
- k) Vorsichtsmaßnahmen,
die im Falle von Änderungen in der Leistung des Produkts
zu treffen sind;
- l) Vorsichtsmaßnahmen
für den Fall, daß es unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Umgebungsbedingungen zu einer Exposition gegenüber Magnetfeldern,
elektrischen Fremdeinflüssen, elektrostatischen Entladungen,
Druck oder Druckschwankungen, Beschleunigung, Wärmequellen
mit der Gefahr einer Selbstentzündung usw. kommt;
- m) ausreichende
Angaben zu Arzneimitteln, für deren Verabreichung das betreffende
Produkt bestimmt ist; hierzu zählen auch Angaben zu Beschränkungen
in der Wahl der zu verabreichenden den Stoffe;
- n) Vorsichtsmaßnahmen
für den Fall, daß ein Produkt im Hinblick auf seine
Entsorgung eine besondere oder ungewöhnliche Gefahr darstellt;
- o) Stoffe, die gemäß
Abschnitt 7.4. einen Bestandteil des Produkts bilden;
- p) bei Produkten
mit Messfunktion der vom Hersteller vorgegebene Genauigkeitsgrad.
|
| 14 |
Ist
die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen wie in Ziffer
I Abschnitt 6 durch klinische Daten zu belegen, so müssen diese
Daten gemäß Anhang X ermittelt werden. |
| |
|