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Begriffserklärung aus dem Medizinproduktegesetz
§ 3.1
Medizinprodukte sind alle einzeln
oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen,
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände
einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren
des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur
Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
- a) der Erkennung,
Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von
Krankheiten,
- b) der Erkennung,
Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von
Verletzungen oder Behinderungen,
- c) der Untersuchung,
der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus
oder eines physiologischen Vorgangs oder
- d) der Empfängnisregelung
zu dienen bestimmt
sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder
am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch
wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise
aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
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Begriffserklärung aus dem Medizinproduktegesetz
§
3.15
Hersteller
ist die natürliche oder juristische Person, die für die
Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinproduktes
im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen
verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten
von dieser Person oder stellvertretend für diese von einer
dritten Person ausgeführt werden. Die dem Hersteller nach diesem
Gesetz obliegenden Verpflichtungen gelten auch für die natürliche
oder juristische Person, die ein oder mehrere vorgefertigte Medizinprodukte
montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet, kennzeichnet oder für
die Festlegung der Zweckbestimmung als Medizinprodukte im Hinblick
auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich
ist. Dies gilt nicht für natürliche oder juristische Personen,
die - ohne Hersteller im Sinne des Satzes 1 zu sein - bereits in
Verkehr gebrachte Medizinprodukte für einen namentlich genannten
Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen.
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Begriffserklärung aus dem Medizinproduktegesetz
§
3.20
Benannte Stelle
ist eine für die Durchführung von Prüfungen und Erteilung
von Bescheinigungen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 vorgesehene
Stelle, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum von einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum benannt worden ist.
Benannte
Stellen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 MPG
finden Sie hinter diesem Link (es öffnet sich
ein neues Fenster!)
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zur CE-Kennzeichnung
§ 6 (2) des Medizinproduktegesetzes
Mit der CE-Kennzeichnung
dürfen Medizinprodukte nur versehen werden, wenn die Grundlegenden
Anforderungen nach § 7, die auf sie unter Berücksichtigung
ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und ein
für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 durchgeführt
worden ist. Zwischenprodukte, die vom Hersteller spezifisch als
Bestandteil für Sonderanfertigungen bestimmt sind, dürfen
mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllt sind.
§ 9 des Medizinproduktegesetzes
CE-Kennzeichnung
(1)
(1) Die CE-Kennzeichnung ist für aktive implantierbare Medizinprodukte
gemäß Anhang 9 der Richtlinie 90/385/EWG, für In-vitro-Diagnostika
gemäß Anhang X der Richtlinie 98/79/EG und für die
sonstigen Medizinprodukte gemäß Anhang XII der Richtlinie
93/42/EWG zu verwenden. Zeichen oder Aufschriften, die geeignet
sind, Dritte bezüglich der Bedeutung oder der graphischen Gestaltung
der CE-Kennzeichnung in die Irre zu leiten, dürfen nicht angebracht
werden. Alle sonstigen Zeichen dürfen auf dem Medizinprodukt,
der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes
angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(2)
Die CE-Kennzeichnung muss von der Person angebracht werden, die
in den Vorschriften zu den Konformitätsbewertungsverfahren
gemäß der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 dazu
bestimmt ist.
(3)
Die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 muss deutlich sichtbar,
gut lesbar und dauerhaft auf dem Medizinprodukt und, falls vorhanden,
auf der Handels-packung sowie auf der Gebrauchsanweisung angebracht
werden. Auf dem Medizin-produkt muss die CE-Kennzeichnung nicht
angebracht werden, wenn es zu klein ist, seine Beschaffenheit dies
nicht zulässt oder es nicht zweckmäßig ist. Der
CE-Kenn-zeichnung muss die Kennnummer der Benannten Stelle hinzugefügt
werden, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens
nach den Anhängen 2, 4 und 5 der Richtlinie 90/385 EWG, den
Anhängen II, IV, V und VI der Richtlinie 93/42/EWG sowie den
Anhängen III, IV, VI und VII der Richtlinie 98/79/EG beteiligt
war, das zur Berechtigung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung geführt
hat. Bei Medizinprodukten, die eine CE-Kennzeichnung tragen müssen
und in sterilem Zustand in den Verkehr gebracht werden, muss die
CE-Kennzeichnung auf der Steril-Verpackung und gegebenenfalls auf
der Handelspackung angebracht sein. Ist für ein Medizinprodukt
ein Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben, das nicht
von einer Benannten Stelle durchgeführt werden muss, darf der
CE-Kennzeichnung keine Kennnummer einer Benannten Stelle hinzugefügt
werden.
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§ 13 des Medizinproduktegesetzes
Klassifizierung von Medizinprodukten,
Abgrenzung zu anderen Produkten
(1)
Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und der aktiven
implantierbaren Medizinprodukte werden Klassen zugeordnet. Die Klassifizierung
erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie
93/42/EWG.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle über die
Anwendung der vorgenannten Regeln hat die Benannte Stelle der zuständigen
Behörde die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Zur Klassifizierung
von Medizinprodukten und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu
anderen Produkten kann die zuständige Behörde die zuständige
Bundesoberbehörde um eine Stellungnahme ersuchen.
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§ 31 des Medizinproduktegesetzes
Medizinprodukteberater
(1)
Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in
die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist (Medizinprodukteberater),
darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die für
die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung
für die Information und, soweit erforderlich, für die
Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt.
Dies gilt auch für die fernmündliche Information.
(2) Die Sachkenntnis
besitzt, wer:
- eine Ausbildung
in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tech-nischen
Beruf erfolgreich abgeschlossen hat und auf die jeweiligen Medizinprodukte
bezogen geschult worden ist oder
- durch eine mindestens
einjährige Tätigkeit, die in begründeten Fällen
auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information über
die jeweiligen Medizinprodukte und, soweit erforderlich, in der
Einweisung in deren Handhabung erworben hat.
(3) Der Medizinprodukteberater
hat der zuständigen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis
nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten Erkenntnisstand
über die jeweiligen Medizinprodukte, um sachkundig beraten
zu können. Der Auftraggeber hat für eine regelmäßige
Schulung des Medizinprodukteberaters zu sorgen.
(4) Der Medizinprodukteberater
hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen,
wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel,
Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten
schriftlich aufzuzeichnen und unverzüglich dem Verantwortlichen
nach § 5 Satz 1 und 2, oder dessen Sicherheitsbeauftragten
für Medizinprodukte schriftlich zu übermitteln.
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EN ISO 9001:2000
5.5.2 Beauftragter der obersten Leitung
Die oberste Leitung
muss ein Leitungsmitglied benennen, das, unabhängig von anderen
Verantwortungen, die Verantwortung und Befugnisse hat, die Folgendes
einschließen:
a) sicherzustellen,
dass die für das Qualitätsmanagementsystem erforderlichen
Prozesse eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden,
b) der obersten
Leitung über die Leistung des Qualitätsmanagementsystems
und jegliche Notwendigkeit für Verbesserungen zu berichten,
und
c) die Förderung
des Bewusstseins über die Kundenanforderungen in der gesamten
Organisation sicherzustellen.
ANMERKUNG :
Die Verantwortung eines Beauftragten der obersten Leitung kann in
Angelegenheiten des QM-Systems auch eine Verbindung mit externen
Parteien einschließen.
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